Urheberrecht

 
§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 

1.

einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2.

Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3.

einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

 

Dieses „Zitat-Zitat“ aus dem Urhebergesetz (UrhG) soll zeigen, wie problematisch das Urheberrecht selbst bei so marginalen Dingen wie dem Zitieren sein kann. Eine Fülle auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe trifft hier auf eine Vielzahl unterschiedlicher Lebenssachverhalte. Beurteilt werden muss daher immer der Einzelfall. Dies bietet oft Überraschungen: So kann etwa das Musik-Zitat anders als in Musikerkreisen immer wieder behauptet nicht erst nach dem siebten Takt unzulässig sein, während ein Deep-Link auf umfangreiche Wortpassagen eines anderen Anbieters – für die Meisten ein klarer Urheberrechtsverstoß – ein solcher gerade nicht sein muss. Auch durch die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Zulässigkeit von Samples („Metall auf Metall“) wurden vermeintliche Gewissheiten des deutschen Urheberrechts auf den Kopf gestellt.

 

Natürlich geht es im Urheberrecht nicht immer nur um die unerwünschte Übernahme fremder Leistungen. Oft ist die Übernahme gerade erwünscht, aber die Gestaltung des Lizenzvertrages erweist sich als problematischer, als zunächst angenommen.

Burchert & Partner steht Ihnen hier, wie bei allen anderen Fallgestaltungen rund ums Urheberrecht zur Seite. Dies beinhaltet etwa:

 

  • Beratung über das Bestehen und den Umfang urheberrechtlichen Schutzes oder des Datenbankschutzes (§§ 87 a ff. UrhG)
  • Beratung bei der Vertragsgestaltung, Lizenzierung
  • Prioritätsverhandlung
  • Titelschutzanzeige
  • Namensanmeldung zur Eintragung in die Urheberrolle 
  • Durchsetzung und Abwehr vertraglicher Ansprüche
  • Verfolgung und Abwehr von Urheberrechtsverstößen
  • Abwehr und sachgerechte Reaktion auf Abmahnungen z.B. wegen Filesharings
  • Durchsetzung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen
  • Maßnahmen gegen Produktpiraterie, z.B. durch enge Zusammenarbeit mit dem Zoll sowie Vollstreckungsbehörden