Internetrecht
„Das Internet ist weit weniger revolutionär als das Telefon, das Radio oder das Fernsehen. Das Internet ist eigentlich eher konservativ, denn es ist angewiesen auf eines der ältesten Kommunikationsmittel des Menschen - die Schrift. Längst verstorbene Meister wie Shakespeare, Milton oder Dickens hätten beim Blick auf den Internet-Bildschirm gesagt: >Ja, das ist Englisch. Was soll daran neu sein?<" (Simon Jenkins)
Ähnlich kann man dies auch unter juristischem Blickwinkel sehen. So haben die wenigsten im Internet feststellbaren Wettbewerbsverstöße etwas internetspezifisches. Sie können hier wie auch in anderen Medien begangen werden und lassen sich trefflich unter Zugrundelegung des allgemeinen Wettbewerbsrechts lösen. Allerdings existiert eine stetig wachsende Zahl an Programmierungsmöglichkeiten, die Verstößen nach altem Recht ein spezifisches Gepräge geben, wie etwa die vielfältigen Versuche, eine bestmögliche Platzierung im Ranking der Suchmaschinen zu erzielen (SEO – „search engine optimization“). Daneben treten internetspezifische Möglichkeiten der Verwendung fremder Kennzeichen und einige tatsächlich allein auf das Internet bezogene Spezialnormen, etwa aus dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Alles zusammen rechtfertigt den Begriff Internetrecht und füllt ihn aus. Hier gelten Besonderheiten, in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht.
Burchert & Partner geben Ihnen Rechtssicherheit für Ihren Internetauftritt oder widmen sich unliebsamen Mitbewerbern. Die Anwälte der Partnerschaft verfügen über langjährige praktische Erfahrung, auch und gerade in gerichtlichen Verfahren, deren Erfolg oft von der fachkundigen Dokumentation der Beweismittel abhängt.
Burchert & Partner sind Ihre Ansprechpartner bei:
- Fragen zu Influencer Marketing und Viral Advertisements
- Domaingrabbing, Namensanmaßungen, Markenverletzungen, Wettbewerbsbehinderungen, insbesondere auch im außergerichtlichen Schlichtungsverfahren nach UDRP gegenüber der ICANN
- Der Betreuung bei der Übertragung oder Lizenzierung von Domains oder im Rahmen des Domain-Sharing
- Der Pfändung und Verwertung von Domains
- Beratungsbedarf zu Framing, Inline Linking, Meta Tagging, Keyword Advertising, Keyword buying, Pop Ups, Disclaimer, e-Mail Spam etc.
- Beratungsbedarf zu allgemeinen und besonderen Informationspflichten, z.B. nach BDSG und DSGVO, § 312 lit. c BGB i.V.m. § 1 InfoV, § 5a UWG
- Der Vertretung gegenüber Behörden z.B. beim Daten- oder Jugendschutz