Designrecht

  

... Design ist manchmal nichts anderes als eine Form der Absatzförderung. Wenn auch die schönste Form.“ (Wolfgang Beinert, Graphic Designer und Typograph) 

 

Dass sich Hässlichkeit schlecht verkauft, ist allgemein bekannt. Ebenso bekannt sind die Nachahmungsversuche derer, die gelungene Entwürfe übernehmen, um an der kreativen Wertschöpfung anderer teilzuhaben. Um so verwunderlicher ist, wie wenig Kreative und Agenturen dafür tun, ihr geistiges Schaffen gegen räuberische Zugriffe Dritter zu schützen. 

 

Erstes Mittel des Designschutzes ist das eingetragene Design. Geschützt werden können neuartige Muster (zweidimensional) und Modelle (dreidimensional) von Gebrauchsgegenständen, Stoffen, Tapeten, Maschinen etc.. Der Schutz erfolgt national durch eine Anmeldung und Eintragung des Designs bei DPMA. Allerdings wird bei Eintragung nicht die Berechtigung des Anmelders zur Eintragung und die Schutzfähigkeit überprüft. Dazu kommt es erst im gerichtlichen Prozess, wenn sich der vermeintlich Berechtigte und der Verletzer gegenüberstehen. Letzterer hält zumeist geringfügige Abweichungen seines Produktes entgegen, oder behauptet, das Muster sei über die zwölfmonatige Neuheitsschonfrist hinaus bekannt. Überzeugende juristische Argumentation anhand der vielfältigen Fallrechtsprechung sowie die Sicherung der Beweislage sind für eine erfolgreiche Auseinandersetzung daher unumgänglich. Weitere Möglichkeiten eines Designschutzes bietet Burchert & Partner über den ergänzenden Leistungsschutz - etwa über das Markenrecht. So raten wir in geeigneten Fällen dazu, ein Design zusätzlich mittels einer dreidimensionalen Marke schützen zu lassen.  

 

Aber auch wenn es an konstitutiven Schutzmaßnahmen fehlt, haben wir unseren Mandanten bereits helfen können, so etwa über das Urheberrecht. Für eine Werft konnten wir bereits den Nachbau ihrer Boote durch eine ausländische Werft verhindern – dies gestützt auf ein nicht eingetragenes europäisches Geschmacksmuster. 

 

Aber nicht nur bei der gezielten Nachahmung spielt das Designrecht eine Rolle. Schneller als man denkt, verletzt man selbst das Designrecht eines Dritten, so etwa, wenn man zu Werbezwecken ein geschütztes Design abbildet. Burchert & Partner haben das geschulte Auge, Neuheit und Eigenart zu erkennen, um Sie bei Ihrer Inanspruchnahme als vermeintlicher Verletzer erfolgreich zu vertreten. 

 

 

Von Burchert & Partner können Sie erwarten: 

 

  • Beratung und Vertretung im Designrecht 
  • Recherchen nach älteren Rechten Dritter 
  • Designanmeldung national über das DPMA (nationales Design), gemeinschaftsweit über die EUIPO in Alicante und international über die WIPO in Genf 
  • Schutzfristenkontrolle 
  • außergerichtliche und gerichtliche Vertretung im Designstreit, Berechtigungsanfragen, Abmahnungen, einstweilige Verfügungen etc. 
  • Beratung und Gestaltung von Lizenzverträgen