Wettbewerbsrecht
„Es gibt drei Arten von Werbung: Laute, lautere und unlautere.“ (Werner Nitsch, Aphoristiker)
Burchert & Partner sind seit Kanzleigründung im Jahr 1971 eng mit dem Recht des unlauteren Wettbewerbs verbunden. Diese Tradition ist Voraussetzung für die richtige Beratung. Es sind oftmals kleinste Nuancen, welche die Grenze bilden zwischen der lauten und der unlauteren Werbung. Neben Erfahrung zählt aber auch Flexibilität, denn der permanente Wandel dieses Rechtsgebietes kann ohne Neugier und Kreativität auf Neues nicht beherrscht werden.
Geprägt wird der Wandel im Wesentlichen durch den europäischen Gesetzgeber. Während das Wettbewerbsrecht durch diesen zunächst eine Lockerung erfuhr, weil der europäische Gerichtshof die Grundfreiheiten wie auch die Freiheit des Warenverkehrs stärker akzentuierte, geht die Entwicklung heute in die andere Richtung.
Die vielfach beklagte Regelungswut trifft jeden Unternehmer.
Zuletzt traf es neben der Begrenzung technischer Möglichkeiten der künstlichen Intelligenz durch den EU AI-Act insbesondere Betreiber von Preisvergleichs- und Bewertungsplattformen. Diesen, aber auch den einfachen Influencern wurden durch Umsetzung der EU-Omnibus-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2161) erhöhte Informationspflichten auferlegt.
Letztlich hat aber jede Branche zu kämpfen (hier verdeutlicht an Beispielen).
- Der Versandhandel hat mit gesteigerten Verbraucherrechten wie z. B. dem Rücktrittsrecht zu kämpfen und seine Kunden hierüber rechtskonform zu informieren. Rabattsysteme und Gewinnspiele machen die Kundenkartei zu Geld und steigern ihren Wert. Dabei gilt es nicht nur den Datenschutz einzuhalten, sondern auch die einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Normen. Natürlich sagen wir Ihnen nicht nur, was verboten ist, sondern auch, was möglich ist. So haben wir bspw. das Ende des Kopplungsverbotes zwischen Warenabsatz und Gewinnspiel (§ 4 Nummer 6 UWG a. F.) wegen Verstoßes gegen europäisches Recht vorhergesehen und unsere Mandanten entsprechend beraten können.
- In der KFZ-Branche sind korrekte Informationen zu Abgasemissionen und Kraftstoffverbrauch bei der Bewerbung von Neufahrzeugen erforderlich. Dazu gehören auch Tages zulasse und sämtliche Fahrzeuge, welche eine Laufleistung von bis zu 1000 km haben – wie vor dem BGH feststellen ließen (so BGH, Urteil vom 21.12.2011, Az. I ZR 190/10). Eine Entscheidung, welche mit der Novellierung der PKW-EnVKV inhaltlich vom europäischen Gesetzgeber übernommen wurde – worauf wir besonders stolz sind
- Nicht nur im Finanzierungsgeschäft, auch im Lebensmittelhandel, dem Baumarkt, in der Tourismusbranche und überall sonst, wo offen mit Preisen geworben wird: Die Auslegung der Preisangabenverordnung (PAngV) bereitet immer wieder Schwierigkeiten. Den Unternehmen stehen wir beratend zur Seite. In einem Musterprozess vor dem EuGH ließen wir feststellen, dass der für Getränkeverpackungen erhobene Pfand nicht in den Grundpreis einzubeziehen ist.
- Die Grenzen zum unerlaubten Bankgeschäft gemäß §§ 1, 32 Kreditwesengesetz (KWG) bieten immer wieder Anlass zum Streit. In mehreren Fällen konnten Anbieter dubioser Geldanlagen gestoppt werden, weil sie nicht über eine entsprechende Banklizenz im Sinne von § 32 KWG verfügten.
- Für Kapitalanlagen ist der Streit um die richtig berechnete Rendite mit erheblichen Risiken verbunden. Es gehört zu unserer laufenden Tätigkeit, hier falsche Renditeversprechen zu unterbinden (Stichwort „interner Zinsfuß“).
- Orientteppichhandel und der Handel mit Kraftfahrzeugen stehen - stellvertretend für den stationären Einzelhandel - im massiven Wettbewerb. Werbung mit Mondpreisen und Sonderveranstaltungen sind ein beliebtes Verkaufsargument. Mondpreise sind gesetzlich untersagt, Sonderveranstaltungen dann, wenn sie zugleich irreführend sind. Das Können des Wettbewerbsjuristen liegt hier in der Führung der geeigneten Nachweise. Auch hier haben wir an mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Auslegung der maßgeblichen Parameter mitgewirkt.
Burchert & Partner verfügen aus mehreren zehntausend wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen über einen umfassenden Erfahrungsschatz, gewonnen in mehr als 50-jähriger Tätigkeit auf diesem Fachgebiet.
Beginnend mit der „Gemmologen-Entscheidung“ aus dem Jahre 1978 (BGH WRP 1978, 362 – „Gemmologe DGemG“) wurden zahlreiche Grundsatzentscheidungen des BGH, nicht unwesentlich beeinflusst durch unsere anwaltliche Tätigkeit, herbeigeführt. Bis in die jüngste Vergangenheit kommen hierzu durchschnittlich 5 weitere, von uns mitbetreute, vor dem BGH geführte Gerichtsverfahren hinzu (*).
Unser so gewonnenes Wissen archivieren wir in unserer Datenbank. Dies hilft, die Besonderheiten der Rechtsprechung einzelner Gerichte – ja, sogar einzelner Spruchkörper - besser zu erfassen und so punktgenau vorzutragen. Aber auch Abfragen zu besonderen Verfahrenssituationen oder zu einer Vielzahl von Therapieformen, Produkten oder ihrer Inhaltsstoffe sind möglich.
Burchert & Partner ist damit ihre Verteidigungslinie im Wettbewerb. Wir sorgen dafür, dass er nicht verletzt wird und Ihr Unternehmen in diesem bestehen kann.
So beraten wirUnternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen bei ihrem Geschäftsauftritt sowie Werbeagenturen hinsichtlich der von diesen kreierten Anzeigen, Spots oder Kampagnen. Hinzu kommt die beratende und forensische Tätigkeit für einen qualifizierten Wirtschaftsverband und mehrere qualifizierte Einrichtungen (Verbraucherschutzvereine).
Wir setzen deren Ansprüche durch – ob bei täuschender Werbung, Nachahmung oder aggressiven Marketing. Von der einstweiligen Verfügung bis zur wettbewerbsrechtlichen Klage: Burchert & Partner kämpft auch für Ihre Marktposition. Analytisch, schnell und konsequent.
Hier sind Burchert & Partner aktiv:
- Prüfung und Beratung sämtlicher geschäftlicher Maßnahmen zwecks Vermeidung wettbewerbsrechtlicher Beanstandungen unter Nutzung der durch die Rechtsprechung aufgezeigten Möglichkeiten.
- Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen Konkurrenten durch Abmahnung, einstweilige Verfügung und Hauptsachenklage
- Abwehr von Unterlassungsansprüchen durch außergerichtliche und gerichtliche Vertretung
- Vertretung vor den Einigungsstellen der Industrie- und Handelskammern
- Beratung und Vertretung bei vertraglich vereinbarten oder nachvertraglichen Wettbewerbsverboten
- Durchsetzung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen
- Erstellung von Rechtsgutachten
* (Bezogen auf 43 Verfahren vom 01.01.2017 bis 30.06.2025)