Berufsrecht der

 Heilberufe

 

Die Kranken geben bei weitem nicht so viel Geld aus, um g´sund, als die G´sunden, um krank zu werden.“ (Johann Nepomuk Nestroy, österr. Lustspieldichter und Charakterdarsteller) 

 

Das Berufsrecht der Heilberufe befindet sich seit geraumer Zeit im Umbruch. Insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, aber auch europarechtliche Vorgaben ermöglichen heute eine Außendarstellung, welche mit dem traditionellen Berufsverständnis wenig gemein hat. Ziel dürfte häufig sein, neue Wege zu beschreiten, ohne dabei dem eigenen Ansehen und dem des Standes durch gesetzwidrige Praktiken zu schaden. Veränderte Berufsordnungen, aber auch und vor allem das Internet bieten Möglichkeiten, sich als moderner Dienstleister zu präsentieren. Die Zusammenarbeit mit anderen Dienstleistern, die Möglichkeit der Fernbehandlung oder eine parallele Ausübung nicht heilkundlicher Tätigkeiten – dies alles in einen rechtlich passenden Rahmen zu bringen, ist unsere Profession. 

 

Der Apotheker wird in seiner Rolle als pharmazeutischer Berater immer weiter gestärkt. So etwa durch die Abkopplung der Apotheker-Vergütung vom Arzneimittelpreis. Aber auch die Preisfreiheit im OTC-Bereich oder die Zunahme der Selbstmedikation fordert zunehmend Unternehmergeist. Die Kanzlei Burchert & Partner steht Ihnen hierbei genauso beratend zur Seite, wie bei der Gründung einer Filialapotheke oder den Planungen für einen Versandhandel. Natürlich widmen wir uns auch unliebsamen Mitbewerbern, etwa wie im Falle Jaques Waterval (DocMorris). Hier ließen wir im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Berliner Kammergericht für einen Mandanten klären, dass die Arzneimittelsicherheit durch niederländische Apotheken nicht gewährleistet ist (Kammergericht, Urt. vom 09.11.2004 - 5 U 300/01). Die Gewährung von Rezeptprämien und anderen Nachlässen konnten wir für einen Mandanten genauso unterbinden, wie die Zugabe einer Haarbürste für ein OTC-Haarwuchsmittel. 

 

Ob Arzt- oder Heilpraktikerpraxis: Im Blickpunkt stehen heute auch mannigfaltige naturheilkundliche Heilverfahren oder IGeL-Leistungen, deren Bewerbung gerade aufgrund häufig unzureichender wissenschaftlicher Absicherung nicht nur im Internetauftritt, sondern auch in der unmittelbaren Kommunikation mit dem Patienten mit Bedacht zu führen ist. Burchert & Partner sagt Ihnen, worauf Sie zu achten haben. Gleichzeitig wird gegen Konkurrenten vorgegangen, die an dem Vertrieb von Nahrungsergänzungen mitwirken oder fragwürdige Diagnose-/Therapiemethoden bewerben. Wir haben hier schon an den kuriosesten Fällen erfolgreich mitgewirkt, wie etwa bei der Werbung eines Arztes mit Gewinnspielen, dem Verbot einer Krankschreibung per WhatsApp oder der Feststellung, dass eine Haarverplanzung nach der FUE-Technik eine operativ-plastisch-chirurgische Maßnahme ist und daher nicht mit vorher-/nachher-Abbildungen beworben werden darf. 

 

Burchert & Partner hilft Ihnen bei: 

 

  • der Vertragsgestaltung für Apotheke oder Praxis 
  • Auseinandersetzungen mit den Kammern, Kassen oder Berufsverbänden 
  • Fragen der Arzneimittelabgabe 

      der Durchsetzung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen 

  • Fragen der Kooperation zwischen Apothekern/Ärzten und anderen Leistungserbringern im Heilgewerbe 
  • Beratung zu Nebensortiment oder IGeL-Leistungen 
  • Prüfung und Beratung sämtlicher Werbemaßnahmen 
  • Erstellung von Rechtsgutachten 

      Unterbindung unlauteren Handelns des Konkurrenten 

  • Abwehr von Abmahnungen durch Mitbewerber